Außensteuerrecht
2025
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3. Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat v. (BR-Drucks. 457/1/22)
65
[...]
Fz. 28. Zu Artikel 11a - neu - (§ 6 Absatz 2 Satz 4 AStG)
Artikel 30 (Absatz 8a - neu)
a) Nach Artikel 11 ist folgender Artikel 11a einzufügen:
„Artikel 11a
Änderung des Außensteuergesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum geltenden Fassung“ eingefügt.“
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Artikel 11a tritt mit Wirkung vom in Kraft.“
Folgeänderung:
Das Inhaltsverzeichnis ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe zu Artikel 11 ist folgende Angabe zu Artikel 11a einzufügen:
„Artikel 11a Änderung des Außensteuergesetzes“
Begründung:
§ 6 Absatz 2 Satz 4 AStG fingiert eine unbeschränkte Steuerpflicht für Zwecke des § 6 Absatz 1 AStG in den Fällen, in denen die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG entfällt. Der Verweis auf den Entfall nach § 6 Absatz 3 in der jeweils gelt...