Außensteuerrecht
2025
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2. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 457/22)
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Artikel 7 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. § 21 in der am geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass
a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden;
b) eine Stundung oder ein Entfallen der ...