Außensteuerrecht
2025
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2. Zweiter Referentenentwurf v.
55
[...]
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert gleich
1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile.
Die Veräußerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im Fall des
1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht,
2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertragung,
3. Satzes 1 Nummer 3 unm...