Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 4/19)
47
(Auszug)
A. Problem und Ziel
[...]
Auch steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die regelmäßig auf Grund des unionsrechtlichen Primär-und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaatensachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Dies betrifft auch einige Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bzw. Finanzmarktteilnehmer bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und allein der Brexit eine nachteilige Rechtsfolge auslösen würde („Brexit als schädliches Ereignis“). Davon zu unterscheiden sind z. B. die Fälle des § 17 Absatz 5 Satz 2 und des § 36 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die für den Eintritt einer nachteiligen Folge nach dem Gesetzeswortlaut eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen (u. a. Sitz- oder Betriebsverlegung, Wegzug), sodass der Brexit allein noch keine für den Steuerpflichtigen nachteilige Folge auslösen...