Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 16/10189)
35
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Artikel 9 (Änderung des Außensteuergesetzes)
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2. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.“
Begründung - (Auszug)
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Zu Artikel 9
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Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 5 Satz 1 - neu)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Neben einer grammatikalischen Änderung wird das EWR-Abkommen im Vollzitat...