Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9. Bericht des Finanzausschusses v. (BT-Drucks. 16/3369)
32
Begründung - (Auszug)
[...]
Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Zu Absatz 1
Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs setzt für die Besteuerung voraus, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird (Entstrickung). Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, das dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers oder dem Staat der Belegenheit der Betriebsstätte das Besteuerungsrecht zuweist. Nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen besteht das deutsche Besteuerungsrecht jedoch über den Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht hinaus. Diese Fälle werden von einem allgemeinen Entstrickungstatbestand nicht abgedeckt. Satz 1 regelt daher als Grundtatbestand in Fortführung des geltenden Rechts den Wegzug des Anteilseigners, Satz 2 Nr. 1 bis 3 die Schenkung und Erbfolge sowie die vorrangige Ansässigkeit in einem ausländischen Staat und die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder ...