Außensteuerrecht
2025
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2. Kabinettsentwurf v.
25
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Artikel 7 (Änderung des Außensteuergesetzes)
„§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Anteile) hält, ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird und im Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt. § 17 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist.
(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so...