Außensteuerrecht
2025
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3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
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(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geendet hat, gelten die Anteile mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes als veräußert. Bei Anteilen, für die die natürliche Person nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehört haben, ist als Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeitpunkt anzusetzen.
Anstelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 17 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß für Anteile, auf die Satz 1 angewendet worden ist, der gemeine Wert nach Satz 3 als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gilt die Voraussetzung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht von mindestens zehn Jahren auch dann als erfüllt, wenn die natürliche Pe...