Außensteuerrecht
2025
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2. Erster RefE v.
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(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geendet hat, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Anteile mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als veräußert gelten; Anteile, für die die natürliche Person nachweist, daß sie ihr bereits bei der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehörten, gelten als nicht veräußert. Anstelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 17 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß für Anteile, auf die Satz 1 angewendet worden ist, der gemeine Wert nach Satz 2 als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
(2) Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit aus beruflichen Gründen und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unb...