Außensteuerrecht
2025
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IV. Absatz 2
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
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Regelungszweck. § 5 Abs. 2 ordnet an, dass das Vermögen, das den nach § 5 Abs. 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern haftet. Damit soll die Besteuerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 sichergestellt werden. Da die Person i.S. des § 2 im Ausland ansässig ist und die wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen hat, wird es regelmäßig keine steuerlichen Anknüpfungspunkte dieser Person im Inland geben. Daher sollen die auf die ausländische Gesellschaft übertragenen wirtschaftlichen Inlandsinteressen für die von der Person i.S. von § 2 gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 geschuldete Steuer haften.
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Sachliche und persönliche Vermögenszuordnung. § 5 Abs. 2 bringt nicht klar zum Ausdruck, für welches Vermögen eine Haftung begründet ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll es sich um das den nicht ausländischen Eink...