Außensteuerrecht
2025
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1. Norminhalt
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Absatz 1. § 5 Abs. 1 Satz 1 enthält eine Regelung, die dazu dienen soll, eine Umgehung der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 zu verhindern. Die Personen i.S. des § 2 sollen nicht dadurch der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht entgehen können, dass sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen, an der sie beteiligt sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnet zu diesem Zweck eine Zurechnung der aus diesen übertragenen Inlandsinteressen resultierenden Einkünfte zu den an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen i.S. des § 2 an. Technisch setzt dies § 5 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer Fiktion um: Wären die von der ausländischen Gesellschaft bezogenen Einkünfte bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht der Person i.S. von § 2 nach §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig, dann werden der Person i.S. des § 2 im Umfange ihrer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft die nicht ausländischen Einkünfte zugerechnet. Die so zugerechneten Einkünfte werden in die Besteuerung nach § 2 einbezogen. In...