Außensteuerrecht
2025
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2. ErbStRefG v.
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Beseitigung von Mängeln. § 5 idF des Außensteuerreformgesetzes enthielt Mängel, die die Wirkung der Durchgriffsbesteuerung erheblich beeinträchtigen konnten. Deren Beseitigung machte sich das ErbStRefG v. zum Gegenstand, welches ua. folgende Änderungen des § 5 bewirkte:
Beseitigung des zirkulären Verweises zwischen § 2 und § 5 bzgl. der wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen durch Beschränkung des tatbestandlichen Verweises des § 5 Abs. 1 auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Die Höhe der nicht ausländischen Einkünfte spielt auch keine Rolle mehr.
Eine Zurechnungsmöglichkeit nach § 5 ist auch dann gegeben, wenn der Auswanderer zusammen mit anderen erweitert beschränkt Stpfl. an einer zwischengeschalteten Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.
Bei der Beschreibung der zuzurechnenden Einkünfte wird auf die §§ 9, 10, 11, 12 und 13 nicht mehr Bezug genommen.
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Erstreckung von § 5 auf erweiterte Vermögen- und Erbschaftsteuerpflicht. Weiterhin wurde § 5 Abs. 1 um einen Satz 2 ergänzt, wodurch klargestellt wird, dass die den Erträgen zugrundeliegenden Verm...