Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 AStG idF von Art. 1 AußensteuerreformG
Geltung für Wirtschaftsjahre 1972 bis 1973
(1) Ist eine Person im Sinne des § 2 allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Person bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß den §§ 7 bis 14 steuerpflichtig wäre und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, dieser Person zuzurechnen.
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.