Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Wesentliche Inlandsinteressen einer ausländischen Gesellschaft (Abs. 4)
„(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.“
301
Funktion. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht könnte leicht durch Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen werden. Zum einen könnte die natürliche Person bestimmte Einkunftsquellen dieser Gesellschaft übertragen, so dass hinsichtlich der von ihr unmittelbar erzielten Einkünfte die Freigrenze des Abs. 1 Satz 3 nicht mehr überschritten wird. Zum anderen könnte die zwischengeschaltete Gesellschaft wesentliche Inlandsinteressen der Person aufnehmen, so dass diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 nicht mehr erfüllt. Abs. 4 soll solche Gestaltungen dadurch verhindern, dass jeweils Einkünfte und Vermögensteile einer zwischengeschalteten Gesellschaft i.S. von § 5 als mit...