Außensteuerrecht
2025
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III. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (Abs. 3)
1. Allgemeines
„(3) Eine Person hat im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ...“
251
Funktion. Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht setzt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 voraus, dass der Stpfl. auch nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Dies entspricht der finanzwissenschaftlich orientierten Rechtfertigung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, dass derjenige auch nach seinem Umzug in eine Steueroase der deutschen Steuerhoheit unterworfen bleiben soll, der aus der deutschen Infrastruktur weiteren wirtschaftlichen Nutzen zieht (vgl. Rz. 13). Was wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland sind, wird in Abs. 3 alternativ durch die Beteiligung des Stpfl. an inländischen gewerblichen Unternehmen (Nr. 1), durch den Umfang seiner nicht-ausländischen Einkünfte (Nr. 2) bzw. seines nicht-ausländischen Vermögens (Nr. 3) definiert. Abs. 4 erweitert dies um entsprechende Inlandsinteressen, die mitt...