Außensteuerrecht
2025
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1. Unionsrecht
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Grundfreiheiten des AEUV. Die Regelung des § 50j EStG verstößt grundsätzlich nicht gegen eine der Grundfreiheiten des AEUV. Bei den von § 50j EStG betroffenen Beteiligungen an inländischen Gesellschaften verbieten die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV bzw. die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV die steu S. 13 erliche Benachteiligung bestimmter im EU-Ausland bzw. in Drittstaaten ansässiger Investoren. Zwar sind die Vorschriften zu den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen für inländische Investoren teilweise weniger restriktiv. So enthält die in erster Linie für inländische Steuerpflichtige geltende Regelung des § 36a EStG (s. Rz. 11) beispielsweise in ihrem Abs. 5 Nr. 1 eine betragsmäßige Ausnahme für Kapitalerträge (bis zu 20.000 Euro), die in der nur für ausländische Steuerpflichtige geltenden Regelung des § 50j EStG (s. Rz. 54) nicht vorgesehen ist. Allerdings führt diese Ungleichbehandlung im Ergebnis in aller Regel nicht zu einer steuerlichen Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die im Ausland ansässig sind, gegenüber den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen. Den...