Außensteuerrecht
2025
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III. Telos
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Verhinderung des sog. Cum/Cum-Treaty-Shopping. Die Regelung des § 50j EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Bekämpfung des „sogenannten Cum/Cum treaty shopping“ durch inländische oder ausländische Steuerpflichtige. Dabei handele es sich um eine Gestaltung, mittels derer sich der Steuerpflichtige einen „niedrigeren DBA-Quellensteuersatz“ verschaffe. Die ins Visier genommene Gestaltung bezieht sich auf die Kapitalertragsteuer, die gem. §§ 43 ff. EStG u. a. Dividenden inländischer Gesellschaften mit einem Steuersatz von 25 % belegt. Verschiedene Steuerpflichtige haben jedoch Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Entlastung von der Kapitalertragsteuer, u. a. auf der Grundlage von DBA. Für stärker belastete Steuerpflichtige liegt es deshalb nahe, ihre Aktien für den Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, zu dem die Kapitalertragsteuer erhoben wird, vorübergehend auf einen Steuerpflichtigen zu übertragen, der über einen attraktiven DBA-Entlastungsanspruch verfügt. Hierfür wird eine Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen getroffen, die den entstehenden steuerlichen Vorteil verteilt ...