Außensteuerrecht
2025
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8. Verhältnis zum UmwStG
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Verhältnis zu den Bewertungswahlrechten nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 20 Abs. 2, 24 Abs. 2 UmwStG. Seit der rückwirkenden Änderung von § 50i Abs. 2 durch das BEPS-UmsG I werden Umwandlungen und Einbringungen i.S. des § 1 UmwStG betreffend das Betriebsvermögen der § 50i-Gesellschaft oder betreffend die Anteile an der § 50i-Gesellschaft nicht mehr per se zwangsbesteuert (rückwirkende Aufhebung von § 50i Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des KroatienAnpG). Dies ist zutreffend, weil die umwandlungssteuerlichen Bewertungswahlrechte nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 20 Abs. 2, 24 Abs. 2 UmwStG jeweils einen Besteuerungsvorbehalt enthalten, der das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven ausreichend schützt. Seit dem BEPS-UmsG I sieht § 50i Abs. 2 nur noch im Falle der Einbringung von Betriebsvermögen der § 50i-Gesellschaft oder von Anteilen an der § 50i-Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine Besteuerung der stillen Reserven des eingebrachten und von § 50i Abs. 1 erfassten Betriebsvermögens vor, wenn das Besteuerungsrecht an den als Gegenleistung für die Einbringung gewährten ...