Außensteuerrecht
2025
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4. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
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Treaty Override. Nach § 50 i Abs. 1 Satz 1 ist unter weiteren Voraussetzungen ein Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern und Anteilen i.S. des § 17 EStG ungeachtet entgegenstehender Regelungen in einem DBA zu versteuern (Treaty Override, Anm. 14). Mit § 50 i Abs. 1 Satz 1 wird der unilateral bestehende Besteuerungsanspruch (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) abkommensbrechend durchgesetzt. Entsprechendes gilt für die laufenden Beteiligungserträge i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 3.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Verständigungsverfahren. Wenn auch der Ansässigkeitsstaat des von § 50 i erfassten Stpfl. eine Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns vornimmt, liegt eine Doppelbesteuerungssituation vor. Es ist davon auszugehen, dass der Ansässigkeitsstaat regelmäßig nicht bereit sein wird, die in Deutschland entgegen der Verteilungsnormen des DBA - abkommenswidrig - erhobene Steuer anzurechnen oder bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Umgekehrt besteht für den beschränkt Stpfl. auch keine Möglichkeit, die in seinem Ansässigkeitsst...