Außensteuerrecht
2025
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3. Verhältnis zum Unionsrecht
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Unzulässiger Besteuerungsumfang. Die Besteuerung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns gem. § 50 i Abs. 1 Satz 1 im Zeitpunkt des realisierenden Vorgangs führt grundsätzlich nicht zu einer Diskriminierung von EU-Ausländern im Vergleich zu Inländern. Denn es werden auch die Gewinne von Inländern im Verkaufs- bzw. Entnahmezeitpunkt besteuert. Europarechtlich problematisch erscheint es aber, dass bei Verkauf oder Entnahme sämtliche stille Reserven der Besteuerung im Inland unterzogen werden, d.h. auch solche Wertzuwächse, die während der Ansässigkeit des Stpfl. in einem anderen EU-/EWR-Staat gebildet wurden (Anm. 102). Nach den Maßstäben des EuGH für Wegzugsfälle könnte dies einen Verstoß gegen die S. 60 Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) begründen, weil es dem Wegzugsstaat nur gestattet ist, die im Wegzugsstaat während der Steueransässigkeit gebildeten latenten Wertzuwächse zu besteuern.
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Zulässiges Treaty Override. Dass § 50 i Abs. 1 Satz 1 den Besteuerungsanspruch durch ein Treaty Override sichert (Anm. 14), ist europar...