Außensteuerrecht
2025
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VI. Ausnahmeregelungen (Satz 6)
„Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn ...“
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Nicht abschließender Katalog an Ausnahmeregelungen. Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen einer der in Satz 6 geregelten Ausnahmen glaubhaft machen kann. Die dortige Auflistung ist indes nicht abschließend, was auch am Wortlaut „insbesondere“ zu erkennen ist. Neben den aufgeführten Ausnahmen sollte eine Anpassung u.a. auch dann nicht erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Anpassung im konkreten Einzelfall unter Rücksicht auf die jeweilige Branche und das dort übliche Geschäftsgebaren nicht üblich ist.
S. 39 „...
1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder
...“
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Tatsächliche Gewinnentwicklung war nicht vorhersehbar. Anonsten erfolgt explizit keine Anpassung, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsabsc...