Außensteuerrecht
2025
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§ 52 EStG Anwendungsvorschriften
S. 7
(48) 1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. 3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist.