Außensteuerrecht
2025
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II. Nachweis- und Mitwirkungspflichten
131
Allgemeines. Wie die für § 50d Abs. 9 EStG erforderlichen Nachweise praktisch zu führen sind, wird gesetzlich nicht gesondert konkretisiert und sind daher aus den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen abzuleiten.
132
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Weil für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zunächst ein abkommensrechtlicher Qualifikationskonflikt erforderlich ist (s. Rz. 63), geht es aus Sicht des Steuerpflichtigen darum zu belegen, dass dieser nicht eingetreten ist. Ergibt sich das schon aus der abstrakten Rechtslage, führt das zu erheblichen Erleichterungen für die Nachweiserbringung, weil hierfür bereits die Vorlage der gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften ausreichend ist, was zudem in den Verantwortungsbereich der Finanzbehörde fällt, die im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht auch den Inhalt des - allgemein verfügbaren - ausländischen Steuerrechts zu ermitteln hat. Der Steuerpflichtige hat im Zuge seiner erhöhten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) zwar aufzuklären bzw. nachzuweisen, um welches ausländische Steuerrecht es geht - das sollte allerdings keine Schwierigkeiten bereiten, da es bei § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG all...