Außensteuerrecht
2025
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2. Korrespondierende Besteuerungstatbestände
..., nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, ...
121
Keine abkommensrechtliche Steuerfreistellung. Die abkommensrechtlichen Vorschriften (s. Rz. 122) müssen dazu führen, dass eine eigentlich vorgesehene Steuerfreistellung von Einkünften eingeschränkt wird („nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen“). Eine abkommensrechtliche Steuerfreistellung kann sich aus den Verteilungsartikeln (Art. 6-22 OECD-MA) mit abschließender Rechtsfolge und aus der im Methodenartikel vereinbarten Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA) ergeben. Dabei normiert die Vorschrift dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf eine der beiden Artikelkategorien, weil Einkünfte auch bei einer Steuerfreistellung durch die Verteilungsartikel „von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen“ werden. Der Gesetzgeber spricht zwar nur von der Freistellungsmethode, er strebt aber eine uneingeschränkte Erfassung auch von Einkunftsteilen an. ...