Außensteuerrecht
2025
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1. Aktuelle Rechtslage (seit dem AmtshilfeRLUmsG v. )
a) Bestimmte Normenkonkurrenzen als Anwendungsbereich
„3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ...“
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Allgemeines. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG regelt das Verhältnis von § 50d Abs. 9 EStG zu anderen (s. Rz. 109) Vorschriften. Eine solche Anordnung ist nur dann erforderlich, wenn ein und derselbe Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Vorschriften erfüllt. Denn welche Vorschrift in derartigen Konkurrenzsituationen anzuwenden ist, wird nach allgemeinen Grundsätzen durch ungeschriebene Kollisionsregeln bestimmt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der hiernach anzuwendenden Vorschrift erfüllt, wird die andere Vorschrift „verdrängt“ und kann nicht mehr - wie auch immer man das formulieren man (gleichzeitig, parallel, nebeneinander, zusätzlich, vor- oder nachrangig) - zur Anwendung kommen. Sie ist nur dann anwendbar, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Vorschrift nicht erfüllt sind - dann ergibt sich aber auch keine durch Kollisionsregeln aufzulösende Konkurren...