Außensteuerrecht
2025
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2. Abkommensrechtliche Steuerfreistellung
„..., die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ...“
103
Verweis auf die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ohne eigenständige Bedeutung. Die Dividenden (s. Rz. 102) müssen einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung unterfallen („nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue S. 35 rung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen“), was sich in deutschen DBA regelmäßig durch das abkommensrechtliche Schachtelprivileg ergibt. Weil die abkommensrechtliche Steuerfreistellung aber bereits in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG verlangt wird (s. Rz. 55), ist die Wiederholung in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG überflüssig. Die Ausnahmeregelung hätte sich also z.B. mit folgender Formulierung begnügen können: „Nummer 2 gilt nicht für Dividenden“.