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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Erheblichkeit der Abweichung (Satz 3)

„Eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnermittlung zutreffende Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht.“

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Erheblichkeit der Abweichung. Mit dem Kriterium der Erheblichkeit verwendet der Gesetzgeber einen (weiteren) unbestimmten Rechtsbegriff, der - insoweit anders als das Kriterium der Wesentlichkeit - jedoch gesetztlich näher geregelt wurde. Das Kriterium der Erheblichkeit soll gewährleisten, dass nicht jede noch so geringfügige Abweichung von den ursprünglichen Planungen dazu führt, dass eine Anpassung erfolgt. Vielmehr soll eine Abweichung erst dann erfolgen, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist. Hierzu heißt es nunmehr in § 1a Satz 3, dass eine erhebliche Abweichung vorliegt, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende Fremdvergleichswert um mehr als 20 % vom ursprünglich gewählten Verrechnungspreis abweicht.

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Abkehr von bisherigen Vorgaben aus der FVerlV (i.d.F. v.

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