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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

3. Alternative 2: Beschränkte Steuerpflicht (Nr. 2)

a) Nicht steuerpflichtige Einkünfte

  • „2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, ...“

71

Allgemeines. Mit § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG will der Gesetzgeber Unterschiede in der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht korrigieren (zum Hintergrund s. Rz. 3). Im Verhältnis zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt es sich um eine alternative Regelung, d.h., die Rechtsfolgen von § 50d Abs. 1 EStG treten ein, sobald die Voraussetzungen einer der Tatbestandsalternativen vorliegen.

72

Einkünfte. Mit dem Begriff der „Einkünfte“ ist die Behandlung der abkommensrechtlich freizustellenden Einkünfte (ausführlich s. Rz. 46 ff.) im anderen Staat (s. Rz. 72) gemeint.

73

In dem anderen Staat. Mit der Formulierung „in diesem Staat“ bezieht sich die Anordnung auf den zu Beginn von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG angesprochenen „anderen Staat“ (s. Rz. 60). Daraus folgt, dass für die korrespondierende Besteuerung nur dieses Abkommensverhältnis maßgeblich ist, was man als „Abkommenskongruenz“ bezeichnen kann. Steuerliche Auswirkungen in einem davon abweichenden Staat werden daher nicht berü...

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