Außensteuerrecht
2025
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II. Berichtigung der Einkünfte (Satz 2)
„Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart ...“
S. 30
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Fehlen einer individuellen Preisanpassungsklausel. Nach § 1a Satz 2 ist eine Preisanpassung nur in Fällen vorgesehen, in denen die Parteien nicht selbst eine Preisanpassungsklausel vereinbart haben. Haben die nahestehenden Personen eine Anpassungsklausel vereinbart, ist diese vorrangig zugrunde zu legen. Infolgedessen kann eine Korrektur auf der Grundlage von § 1a vermieden werden, indem die Parteien von sich aus eine fremdübliche Regelung treffen. Wurde vertraglich eine sachgerechte Preisanpassungsklausel vereinbart, ist diese von der Finanzverwaltung auch dann zu akzeptieren, wenn sie zu einer Minderung der inländischen Einkünfte führt. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Betriebsausgaben, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Eine individuelle Anpassungsklausel, die die Anwendung von § 1a ausschließt, liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf wesentliche immaterielle Werte Lizenzvereinbarungen schließt (vgl....