Suchen Kontrast Hilfe
Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Außensteuerrecht

I. Vermutungsregel (Satz 1)

„Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung ...“

19

§ 1a betrifft Güter immaterieller Art. Die Werte oder Vorteile, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind, auf die § 1a Anwendung findet, müssen zunächst immaterieller Art sein. Zur Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen kann dabei eine Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch angestellt werden, bei der materiell mit „körperlich“ und immateriell mit „unkörperlich“ gleichgesetzt wird. „Immateriell“ sind demnach alle unkörperlichen, d.h. nicht aus Materie bestehenden Werte. Bei Gütern, die aus materiellen und immateriellen Elementen bestehen, ist wie folgt zu unterscheiden: Während Ausgaben S. 19 für einen immateriellen Wert dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewerts behandelt werden, wenn sie in einem direkten Zusammenhang zur Sachanlage stehen, werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriell...

Daten werden geladen...