Außensteuerrecht
2025
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3. Erstattungsverfahren (§ 50c Abs. 3 EStG)
622
Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wird (neben dem Freistellungsverfahren) auch im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG relevant. Dieses betrifft (im Gegensatz zum präventiv wirkenden Freistellungsverfahren) die nachträgliche Erstattung einer einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer auf bereits zugeflossene Einkünfte. § 50d Abs. 3 EStG ist insoweit für den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem auch der geltend gemachte Entlastungsanspruch entstanden ist, d.h. für den Zuflusszeitpunkt (vgl. Rz. 610).
623
Anspruch auf Erteilung eines Freistellungsbescheids. Gemäß § 50c Abs. 3 EStG hat ein (i) beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50a EStG, wenn (ii) Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50a EStG einbehalten und abgeführt oder aufgrund eines Haftungs- oder Nachforderungsbescheids entrichtet wurde, (iii) der Besteuerung der dem Abzug unterliegenden Einkünfte die § 43b, § 50g oder ein DBA entgegenstehen , wozu die Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG gehört, (iv) die Steuer nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteu...