Außensteuerrecht
2025
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2. Auswirkungen der Änderung durch das AbzStEntModG auf bestehende Freistellungsbescheinigungen
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Problemstellung. Am ist die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. AbzStEntModG mit grundsätzlicher Rückwirkung auf alle offenen Fälle (vgl. zur zeitlichen Anwendung und daraus sich ergebende Verfahrensfragen ausf. Rz. 76 ff.) in Kraft getreten. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkung dies für zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 50d Abs. 2 EStG a.F. und § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen hat. Denn aufgrund der teilweise verschärften Neufassung kann die Situation eintreten, dass § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. AbzStEntModG für ab dem zufließende Kapitalerträge S. 379 oder Vergütungen materiell-rechtlich eine Entlastung versagt, aber auf der Grundlage der insoweit günstigeren Fassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG (ursprünglich rechtmäßig) eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde, deren Geltungsdauer noch andauert. Für diesen Fall stellt sich die Frage,
ob der Schuldner der Kapitalerträge bzw. Vergütungen weiterhin von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer b...