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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

1. Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 EStG)

613

Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wird insbesondere im sog. Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG relevant, nämlich bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Besteuerung bestimmter Einkünfte die § 43b, § 50g EStG oder ein DBA entgegenstehen. Dazu gehört die Prüfung, ob § 50d Abs. 3 EStG einem dieser Ansprüche entgegensteht. Die Prüfung hat für den S. 376 Zeitpunkt der Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu erfolgen (s. näher Rz. 611). Im Freistellungsverfahren ist auch der Gegenbeweis nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG zu führen.

614

Anspruch auf Freistellungsbescheinigung. Nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Kapitalerträge bzw. Vergütungen (nicht deren Schuldner, vgl. § 50c Abs. 1 Satz 2 EStG) gegenüber dem BZSt einen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn (i) § 43b, § 50g oder ein DBA der Besteuerung im Zeitpunkt der Erteilung der Freistellungsbescheinigung (vgl. Rz. 611) bestimmter Einkünfte entgegenstehen, (ii) diesen Entlastungsnormen § 50d Abs. 3 EStG nicht ...

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