Außensteuerrecht
2025
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VI. Verhältnis zu § 42 AO (Satz 3)
„... 3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
594
Systematik (Konkurrenzregel). § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG enthält keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Konkurrenzregel für das Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zur allgemeinen Missbrauchsvermeidungsnorm des § 42 AO. Für die Vorgängerfassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG vertrat die ganz überwiegende Ansicht im Schrifttum, dass § 50d Abs. 3 EStG als spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsklausel auch dann die allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel des § 42 AO verdrängt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht vorlagen. Der BFH hat jüngst das allgemeine Verhältnis zwischen § 42 AO i.d.F. JStG 2008 und spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnormen auf einen neue Begründung gestützt, was auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen § 42 AO und § 50d Abs. 3 EStG hat (vgl. Rz. 595 ff.). Darüber hinaus wurde im Zuge des AbzStEntModG zur Klarstellung § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG eingeführt, der aber im Ergebnis nur das schon durch § 42 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AO begründete Verhältnis nochmals bestätigt (vgl. Rz. 598 ff.). § 42 AO ist daher grundsätzlich auch anwendbar, wenn § 50d Abs. 3 EStG tatbestandlich nicht greift, es ist aber der sog. Wertungsvorrang zu berücksichtigen (vgl. Rz. 597, 602 f.). Besonderheiten ...