Außensteuerrecht
2025
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1. Regelungsstruktur und Rechtsfolge
„2Satz 1 findet keine Anwendung, ...“
501
Regelungsstruktur. Satz 2 ist als Ausnahmeregelung zu Satz 1 konzipiert und schließt bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendung des Satzes 1 aus. Das bedeutet, dass die Anwendung von Satz 1 unter dem Vorbehalt steht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind. Dabei enthält Satz 2 (getrennt durch das „oder“) zwei eigenständige Ausnahmetatbestände (Alternativen):
Satz 2 Alt. 1 enthält den sog. Gegenbeweis in Form eines Principal Purpose Tests (PPT).
Satz 2 Alt. 2 enthält die sog. Börsenausnahme.
Es ist zu beachten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 (PPT; nicht aber der Alt. 2, vgl. Rz. 510, 516) nur erfüllt sind, wenn die Körperschaft deren Vorliegen „nachweist“; das „nachweist“ ist selbst materielle Tatbestandsvoraussetzung und statuiert eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast, vgl. Rz. 517). Die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Alt. 1 (= kein steuerlicher Hauptzweck) sind daher keine von Amts wegen zu berücksichtigende negative Tatbes...