Außensteuerrecht
2025
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2. Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach („soweit“)
a) Systematik und Berechnung
„..., soweit ...“
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Systematik: Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach. Die Konjunktion „soweit“ bezieht sich auf den ihr vorgeschalteten Satzteil (= den bestehenden Entlastungsanspruch) und ist regelungstechnisch Teil der Rechtsfolgenanordnung des § 50d Abs. 3 EStG. Sie bezieht sich auch auf den nachfolgenden Satzteil (Nr. 1 und Nr. 2): Ein Entlastungsanspruch wird nämlich nur insoweit (d.h. der Höhe nach in dem Umfang) versagt, als die Missbrauchsindizien der Nr. 1 und Nr. 2 (= Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG) erfüllt sind, d.h. soweit ein Missbrauch hierdurch gesetzlich vermutet wird. Mit dem „soweit“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG als auch dessen Rechtsfolge quantifiziert werden können und die Quantität der Rechtsfolgenbestimmung von der Quantität der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale abhängt (= quantitativ-konditionale Verknüpfung). Die Rechtsfolge gilt daher nur in dem durch die Nr. 1 und Nr. 2 festgelegten Umfang. Zum Verhältnis des „soweit“ zur persönlichen Entlastungsber...