Außensteuerrecht
2025
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1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
„(3) 1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ...“
a) Körperschaftsteuersubjektfähigkeit
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Überblick. Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG (s. Rz. 100) sind nur solche (inländischen oder ausländischen, vgl. Rz. 107 f.; unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige, vgl. Rz. 105) Rechtsgebilde („Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“, nachfolgend auch abgekürzt genannt: „Körperschaften“; vgl. Rz. 103) erfasst, die abstrakt die Fähigkeit haben, Körperschaftsteuersubjekt zu sein (sog. abstrakte Körperschaftsteuersubjektfähigkeit, s. Rz. 105). Das richtet sich bei ausländischen Rechtsgebilden nach einem Rechtstypenvergleich (vgl. Rz. 107), bei inländischen Rechtsgebilden nach §§ 1 bis 3 KStG (vgl. Rz. 108). Natürliche Personen (vgl. Rz. 106) und (aus deutsch-steuerlicher Sicht) transparente Personengesellschaften (vgl. Rz. 109) sind nicht erfasst. Für hybride Rechtsgebilde kommt es auf die Reichweite des § 50d Abs. 11a EStG an (vgl. Rz. 121 ff.). Bei Entlastungsansprüchen nach § 43b oder § 50g EStG gelten Besonderheiten aufgrund der nur „ents...