Außensteuerrecht
2025
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3. DBA
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Grundsätzliches Verhältnis zu DBA. § 50d Abs. 3 EStG knüpft tatbestandlich an die aus einem DBA fließenden materiellen Rechte eines Steuerpflichtigen an („... hat auf der Grundlage eines Abkommens ...“, vgl. Rz. 149 ff.) und versagt diese Rechte bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen. Für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ist daher (tatbestandlich) kein Raum, wenn schon kein Recht des Steuerpflichtigen aus einem DBA besteht; dann kann auch kein sog. Treaty Override vorliegen. Dabei ist das DBA als Ganzes der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG vorgelagert zu prüfen, was auch die in DBA selbst enthaltenen Bestimmungen zur Missbrauchsvermeidung einschließt (vgl. Rz. 68). Solche Bestimmungen zur Missbrauchsvermeidung sind etwa der Begriff des Nutzungsberechtigten, LoB-Klauseln (z.B. nach dem Vorbild des Art. 29 Abs. 1 bis 8 OECD-MA 2017, Art. 7 Abs. 8 bis 13 MLI bzw. Art. 28 DBA-USA) oder ein Principal Purpose Test (z.B. nach dem Vorbild des Art. 29 Abs. 9 OECD-MA 2017 bzw. Art. 7 Abs. 1 MLI). Umstritten ist, ob die Rechte aus einem DBA unter einem allgemeinem Missbrauchsvorbehalt stehen oder wie weit sich die durch Art. 6 Abs. 1 MLI neu eingefügte Präambel auf die Aus...