Außensteuerrecht
2025
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V. Gesetzeszweck und Systematik
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Intention des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dem UntStRefG seinerzeit u.a. die Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Hierzu führte er neben der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und anderen Vorschriften auch die Besteuerung von Funktionsverlagerungen ein (§ 1 Abs. 3 Sätze 9-10 a.F., § 1 Abs. 3b n.F.). Die Regelungen zur Funktionsverlagerung sollten dazu beitragen, die Besteuerung in Deutschland geschaffener Werte sicherzustellen, da es nicht zu rechtfertigen sei, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter (wie z.B. Patente, Know-How, Lizenzen, Marken, Kundenstamm), die mit Hilfe deutscher Infrastruktur erstellt wurden, ohne angemessene Besteuerung der inländischen Wertschöpfung ins Ausland transferiert und dort genutzt werden. Da bei Funktionsverlagerungen häufig kein tatsächlicher Fremdvergleich geführt werden kann, könne sich v.a. dann, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter transferiert werden, nachträglich herausstellen, dass die den Preis bestimmenden Faktoren ex ante falsch eingeschätzt wurden und die Funktionsverlagerung nicht hinreic...