Außensteuerrecht
2025
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2. Systematik und Teleologie
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Überblick. Besonderes Gewicht für das Verständnis und die Auslegung des § 50d Abs. 3 EStG kommt der Systematik und Teleologie zu, in welche die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG eingebettet ist. Dies betrifft zunächst die Stellung innerhalb der Gesetzesordnung des EStG (vgl. Rz. 10) sowie die systematische Einordnung in das weitere Normumfeld (vgl. Rz. 11). Besonders hervorzuheben ist schließlich das normspezifische Missbrauchsleitbild des Treaty- und Directive-Shopping (vgl. Rz. 12, 14 ff.) sowie der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzbereich des § 50d Abs. 3 EStG (vgl. Rz. 13). Daraus wird verständlich, was die einzelnen Missbrauchsindizien des § 50d Abs. 3 EStG eigentlich bezwecken (vgl. Rz. 14 ff.). Abschließend ist noch nach dem Gegenstand und Zeitpunkt des von § 50d Abs. 3 EStG verfolgten Missbrauchs zu fragen, insbesondere, ob es den Versuch eines Missbrauchs gibt und dieser von § 50d Abs. 3 EStG erfasst wird (vgl. Rz. 18).
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Stellung innerhalb des EStG. § 50d Abs. 3 EStG ist Teil des Abschitts „IX. Sonstige Vorschriften [...]“, seine Bedeutung ergibt sich aber erst aus seiner (im Zuge des S. 13 AbzStEntModG neu gefassten ) amtlichen Überschrift „Anwendung von Abkommen zur Vermeidun...