Außensteuerrecht
2025
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I. Entstehungsgeschichte
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StMBG vom . § 50 d Abs. 3 EStG war ursprünglich § 50 d Abs. 1 a EStG. Der Buchstabe „a“ verdeutlich dabei, dass die Regelung erst nachträglich in § 50 d EStG aufgenommen worden ist. Historisch erklärt sie sich allein aus dem Umstand, dass nach der sog. „Monaco“-Entscheidung des BFH die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO nicht auf beschränkt Steuerpflichtige anwendbar sein sollte. So schuf man mit StMBG vom eine spezielle Missbrauchsbekämpfungsvorschrift für diese Personengruppe. Später hielt man daran fest (und verschärfte die Regelung sogar; s. Rz. 4), obwohl die diesbezügliche BFH-Rechtsprechung korrigiert worden war. Dass im Übrigen selbst der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 50 d Abs. 1 a EStG Schwierigkeiten bei der Verwendung der Begriffe „und“ sowie „oder“ hatte, zeigt sich in den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Korrekturen.
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StSenkG vom . Durch StSenkG vom ist nur der Verweis des § 50 d Abs. 1 a EStG auf „§ 44d“ in „§ 43b“ geändert worden. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung der Paragraphenreihenfolge bei den Vorschriften über die Kapitalertr...