Außensteuerrecht
2025
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G. Besonderheiten im Verhältnis zur Schweiz
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EU-Zinsbesteuerungsabkommen bzw. EU-Informationsaustauschabkommen. Nach Art. 15 des EU-Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (EU-ZinsBestA) (heute: Art. 9 EU-Informationsaustauschabkommen - EU-IAA ) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden (Abs. 1), Zinsen und Lizenzgebühren (Abs. 2) einem Quellenbesteuerungsverbot. Angesichts der im DBA-Schweiz enthaltenen günstigeren Regelungen in Art. 10 DBA-Schweiz hat Deutschland von einer Umsetzung der Entlastungsregelung betreffend Dividenden (anders für Zinsen, s. § 50g Abs. 6 EStG) abgesehen. Es stellt sich aber die Frage, ob sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf Art. 15 EU-ZinsBestA bzw. Art. 9 EU-IAA berufen kann, wenn ihm sein Entlastungsanspruch nach Art. 10 DBA-Schweiz gemäß § 50d Abs. 3 EStG versagt wird. Zwar enthält Art. 15 Abs. 1 EU-ZinsBestA/Art. 9 Abs. 1 EU-IAA einen Vorbehalt zugunsten nationaler Missbrauchsvermeidungsnormen wie § 50d Abs. 3 EStG. Es stellt sich aber zunächst die Frage, ob § 50d Abs. 3 EStG die Entlastung nach Art. 15 EU-ZinsBestA/Art. 9 EU-IAA überhaupt erfasst ; andernfalls könnte der Steuerpflichtige die Entlastung nach dem EU-Zins...