Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld
Außensteuerrecht
Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung
2025
Print-ISBN: 978-3-504-26041-5
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Außensteuerrecht
2. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
a) Freistellung vom Steuerabzug (Satz 1)
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1In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 1, § 50g kann der
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b
oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines von ihm
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt
auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am
Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn
unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft zufließen.
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