Außensteuerrecht
2025
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2. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht
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Grundsätzliche Rechtfertigung des Steuerabzugsverfahrens. Das Steuerabzugsverfahren i.S.d. Abs. 1 Stufe 1 ist grundsätzlich zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens gerechtfertigt. Die Art. 56 AEUV (ex-Art. 59 EG-Vertrag, ex-Art. 49 EG) und Art. 57 AEUV (ex-Art. 60 EG-Vertrag, ex-Art. 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt. Sie sind nämlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten.
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Rechtfertigung wegen wirksamer Durchsetzung der Steuerpflicht. Abgesehen davon, dass dem gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, vorab eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken, ist die unterschiedliche Behan...