Außensteuerrecht
2025
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2. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Allgemeines
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Persönlicher Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2. Der persönliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2 erfasst steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen, denen nach §§ 43b und 50g EStG oder einem DBA eine Reduzierung der Quellensteuern zusteht.
S. 39
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Anwendungsbereich des § 43b EStG und § 50g EStG. In den Anwendungsbereich des § 43b EStG fallen grundsätzlich nur solche Gesellschaften, die die in Anlage 2 zum EStG genannten Voraussetzungen erfüllen. § 50g EStG betrifft solche aus- und inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte, die in Anlage 3 aufgeführt sind und die die in § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
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Anwendungsbereich aus abkommensrechtlicher Sicht. Aus abkommensrechtlicher Sicht erfasst § 50d Abs. 1 und 2 alle Subjekte, die nach einem DBA einen Anspruch auf eine Freistellung oder Reduzierung inländischer Kapitalertragsteuer oder inländischer Abzugsteuern auf Vergütungen gem. § 50a EStG haben. Dies können insbesondere alle natürlichen Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein (§ 2 KStG). Di...