Außensteuerrecht
2025
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10. JStG 2009 vom (BGBl. I 2008, 2794)
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JStG 2009. In § 50d Abs. 1 Satz 1 wurde klargestellt, dass die Durchführung des Steuerabzugs von der Person des Abzugsverpflichteten unabhängig ist, indem das Tatbestandsmerkmal „durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a“ gestrichen wurde. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen in § 50d Abs. 1a Satz 8, Abs. 2 Satz 1, 3 aufgrund der Neufassungen der §§ 50, 50a EStG vorgenommen.