Außensteuerrecht
2025
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6. StÄndG 2001 vom (BGBl. I 2001, 3794)
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StÄndG 2001. § 50d wurde grundlegend geändert. Auf die Rechtsprechung des BFH reagierte der Gesetzgeber mit einer Verschärfung der Freistellung vom Quellensteuerabzug. Dabei wurde gesetzlich geregelt bzw. klargestellt, dass die Freistellung vom Steuerabzug nicht mehr für die Vergangenheit erfolgen kann, sondern ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren ist.