Außensteuerrecht
2025
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4. Verordnungsermächtigung über die Berücksichtigung ausländischer Steuern (Abs. 7 Nr. 3)
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
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Keine Umsetzung. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wird zurzeit kein Gebrauch gemacht. Der auf § 34 c Abs. 7 Nr. 3 EStG basierende § 68 c EStDV wurde mit dem JStG 1996 aufgehoben, da die einzelnen Änderungsmöglichkeiten des § 68 c EStDV mittlerweile auch in der AO geregelt sind und daher kein Bedürfnis mehr für eine separate Regelung in § 68 c EStDV gesehen wurde.
823
Alte Fassung. Wortlaut des § 68 c EStDV bis zu seiner Aufhebung durch das JStG 1996:
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum ...