Außensteuerrecht
2025
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b) Verordnung von Rechtsgrundlage gedeckt
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Bezugnahme § 34 c Abs. 7 Nr. 2 EStG. Während § 34 c Abs. 7 Nr. 2 EStG zur Regelung des Nachweiserfordernisses hinsichtlich der ausländischen Steuern ermächtigt, ordnet § 68 b Satz 1 EStDV weitergehend neben dem Nachweis der ausländischen Steuer auch den Nachweis der ausländischen Einkünfte an. Fraglich ist, ob dieser Teil der Regelung zum Nachweis der ausländischen Einkünfte ebenfalls von der Rechtsgrundlage gedeckt ist. Dies ist zu bejahen, da die ausländischen Einkünfte als Bemessungsgrundlage Teil der Steuerfestsetzung sind. Folglich ist auch die Regelung zum Nachweis der ausländischen Einkünfte als Annex von der Rechtsgrundlage umfasst.
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Sprache. § 68 b Satz 2 EStDV regelt die formellen Anforderungen des Nachweises hinsichtlich der Sprache. Diese Regelung ist ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da sie inhaltlich neben den materiellen Voraussetzungen lediglich auch die formellen Voraussetzungen mit umfasst.