Außensteuerrecht
2025
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c) Normaufbau
805
Abschließende Ermächtigung. § 34 c Abs. 7 EStG enthält nummerisch aufgezählte Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die Aufzählung ist abschließend.
Nr. 1: Ermächtigung zur Regelung der Anrechnung ausländischer Steuern in Mehrstaatenkonstellationen.
Nr. 2: Ermächtigung zur Regelung des tatsächlichen Nachweises über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer.
Nr. 3: Ermächtigung zur Regelung der nachträglichen Änderungsmöglichkeit, soweit die ausländische Steuer nachträglich erhoben oder erstattet wurde.
806
frei